GELTUNGSBEREICH: Gegenüber Kaufleuten, Unternehmern, juristischen Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten unsere nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch nur, soweit wir keine Montageleistungen übernehmen, es sei denn die Montageleistungen haben nur untergeordnete Bedeutung.
a) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht anerkannt haben, werden nicht Vertragsbestandteil. Unsere Bedingungen gelten selbst dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.
b) Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestellungsannahme bzw. Auftragsbestätigung unsererseits zustande. Unterbreitet uns der Besteller ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages, behalten wir uns die Annahme dieses Vertragsangebotes binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Angebotes vor.
c) Mündliche Nebenabreden und etwaige nachträgliche Änderungen sind unverzüglich und im Einzelnen schriftlich zu bestätigen.
a) Maßgebend für die Preisberechnung ist der am Tag der Lieferung oder Leistung gültige Listenpreis bzw. der schriftlich vereinbarte Preis, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
b) Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „ab Werk“ in Delligsen, zzgl. Transport und Speditionskosten.
c) Preiserhöhungen sind abweichend von unserer Auftragsbestätigung zulässig, soweit der auszuführende Auftrag von unserer schriftlichen Auftragsbestätigung abweicht.
d) Preiserhöhungen sind auch bei Veränderungen in den preisbildenden Faktoren zulässig. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Kosten für Rohmaterialien, Hilfsstoffe, tarifliche Löhne und Gehälter, Frachten und für Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer.
a) Unsere Lieferungen innerhalb Deutschlands erfolgen ab Werk.
b) Die Wahl der Versand- und Verpackungsart erfolgt ansonsten durch uns. Geschuldet ist nur die unsererseits verwandte Standardverpackung.
c) Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes auf den Besteller über. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur auf Verlangen des Bestellers und nur auf dessen Kosten verpflichtet. Transportschäden müssen unverzüglich, unmittelbar und schriftlich dem Frachtführer angezeigt werden.
a) Die von uns angegebenen Lieferfristen und Liefertermine geben lediglich Richtzeiten an, es sei denn, sie wurden verbindlich vereinbart. Die Lieferfrist wird mit der Auftragsbestätigung bekannt gegeben. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
b) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen. Auch bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Zulieferern verlängert sich die Lieferfrist angemessen im Falle der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Wir zeigen Änderungen der Lieferfrist rechtzeitig an.
c) Wir geraten nur in Lieferverzug wenn alle technischen Voraussetzungen geklärt sind und der Besteller ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.
d) Wir behalten uns Teillieferungen vor. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 15% der Bestellmenge werden als zulässig vereinbart.
e) Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen ist der Besteller berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Im Falle des Lieferungsverzuges hat der Besteller binnen einer Woche nach Eintritt des Verzuges, insbesondere nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten wolle. Nach Ablauf der Wochenfrist ist der Besteller zur Ausübung des Rücktrittsrechtes nicht mehr befugt.
f) Wir haften auf den Verzugsschaden, soweit der Lieferverzug auf einer uns zuzurechnenden, wenigstens grob fahrlässigen Vertragspflichtverletzung beruht. Wir haften auch im Falle einer uns zuzurechnenden Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In den Fällen der Verletzung einer Kardinalpflicht oder groben Verschuldens ist unsere Haftung jedoch wie folgt begrenzt: Unsere Haftung auf den Verzugsschaden ist auf 5% des Nettoauftragswertes je angefangener Kalenderwoche, maximal 25% des Nettoauftragswertes begrenzt. Zudem haften wir nur auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
a) Unsere Rechnungen sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Schecks werden nur zahlungshalber und unter der Voraussetzung ihrer freien Diskontierbarkeit abgenommen. Eine Zahlung durch Wechsel wird nicht akzeptiert.
b) Skonti, Rabatte gewähren wir nicht
c) Gegen unsere Zahlungsansprüche kann der Besteller nur aufrechnen oder verrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
d) Zur Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- und/oder Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur befugt, wenn seine Gegenansprüche auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Zur Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- und/oder Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller weiter nur befugt, wenn die Gegenansprüche unsererseits unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
e) Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, zunächst die von uns zu erbringende Leistung zu verweigern, sodann dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen, binnen derer der Besteller uns Sicherheit für die gesamte von uns zu erbringende Leistung zu stellen hat. Nach Ablauf der gesetzten Frist sind wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.
Im Falle des Rücktrittes sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis zu verlangen. Wir lassen uns jedoch das anrechnen, was wir in Folge unseres Rücktrittes an Aufwendungen ersparen, durch anderweitigen Verkauf kompensieren oder böswillig zu kompensieren unterlassen. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bestehen nicht.
f) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung an Dritte abzutreten.
a) Im Falle eines unberechtigten Rücktrittes des Bestellers vom Vertrage bzw. einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch diesen sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, die bisher entstandenen Aufwendungen und den uns entgangenen Gewinn in Höhe von 20% des Nettoauftragswertes zu pauschalieren. Dem anderen Vertragsteil ist der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
b) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten. Für die Lagerung versandbereit gemeldeter Ware sind wir berechtigt, Kosten in Höhe von 0,5% des Nettoauftragswertes je angefangener Kalenderwoche, maximal 5% des Nettoauftragswertes zu berechnen. Dem anderen Vertragsteil ist der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderung aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor.
aa) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.
bb) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschaden zu versichern.
cc) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in unser Vorbehaltseigentum hat der Besteller uns unverzüglich und schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte uns die Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht ersetzen kann, haftet uns der Besteller für den Ausfall.
dd) Der Besteller ist berechtigt, über die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Er darf jedoch die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übertragen. Er ist verpflichtet, die Ware bei kreditiertem Weiterkauf zu sichern.
Der Besteller tritt uns im Gegenzuge bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegenüber einem Abnehmer oder Dritten erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob über die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung verfügt worden ist.
Zur Einziehung der Forderungen aus Verfügungen über die gelieferte Ware bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung jederzeit selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug gerät. Insbesondere aber sobald über das Vermögen des Bestellers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren o. ä. gestellt wird, die Vermögensverhältnisse des Bestellers sich also erkennbar verschlechtern, sind wir zur Einziehung der Forderungen berechtigt.
Für den Fall des Forderungseinzuges durch uns, ist der Besteller verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen bekannt zu geben, die Schuldner zu benennen und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie dazugehörige Unterlagen (z.B. Verträge, Lieferscheine, Rechnungen und Mahnungen) auszuhändigen. Zudem ist der Besteller in diesem Fall verpflichtet, seinen Schuldner von der Abtretung zu benachrichtigen.
b) Die Verarbeitung oder Umbildung der ausgelieferten Ware durch den Besteller erfolgt stets für uns. Wird die Ware mit uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der gelieferten Ware (Rechnungsendbetrag incl. gesetzliche Umsatzsteuer) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (Vgl. 7. a) bb) bis dd).).
c) Wird die gelieferte Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis der gelieferten Ware (Rechnungsendbetrag incl. gesetzliche Umsatzsteuer) zu dem Wert der anderen vermischten Sache zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Für die durch Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (Vgl. 7. a) bb) bis dd).).
d) Die vorgenannten Klauseln zur Verarbeitung (b) und Vermischung (c) gelten auch für vom Besteller beigestellten Waren für unseren Herstellungsprozess.
e) Der Besteller tritt uns auch sämtliche ihm aus der Verbindung mit einem Grundstück entstehenden Forderungen gegen einen Dritten zu Sicherung unserer Forderungen ab. Auch hier gelten die Regelungen zur Eigentumsvorbehaltssicherung entsprechend (Vgl. 7. a) bb) bis dd).).
f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über die Eignung und Anwendungsmöglichkeit unserer Ware erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch lediglich Erfahrungswerte dar, die nicht als Beschaffenheitsgarantie, Zusicherung oder einfache Beschaffenheitsangabe gelten. Diese Angaben begründen keine Ansprüche gegen uns. Der Besteller hat sich selbst über die Eignung der Ware zu überzeugen und diese für seinen Verwendungszweck zu testen.
a) Für Mängel der Ware, die durch unsachgemäße Verwendung oder fehlerhafte Montage durch den Besteller bzw. Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte und nachlässige Behandlung des Bestellers entstehen, treten wir ebenso wenig ein, wie für Folgen unsachgemäßer oder ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
Liefern wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers, haftet dieser für das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Wir sind auch nicht verantwortlich für die Richtigkeit der durch den Kunden übermittelten Maße, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster usw..
Bei Lieferungen unserer Waren sind Bruchschäden nicht auszuschließen. 3 % Bruch gelten noch als vertragsgemäß, ohne dass der Besteller daraus Gewährleistungsrecht herleiten könnte. Im Übrigen ist vorrangig eine evtl. Versicherung des Transporteurs in Anspruch zu nehmen.
b) Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, Falschlieferung und beträchtlicher Mengenabweichungen sind uns unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Anlieferung der Ware schriftlich mitzuteilen; die rechtzeitige Absendung genügt. Die schriftliche Mitteilung hat den qualitativen Mangel mit Belegmustern und deren Chargennummern zu enthalten. Verborgene Mängel der Ware müssen spätestens sechs Monate nach Ablieferung schriftlich und spezifiziert gerügt werden. Zeigt der Besteller innerhalb des Sechs-Monats-Zeitraums keinen Mangel an, gilt die Ware als mangelfrei und genehmigt.
c) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Wir übernehmen die zur Nacherfüllung erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, wenn die Mangelrüge berechtigt ist und wenn diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde.
d) Sofern ein Mangel der Ware bzw. des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Nachlieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt.
e) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder kommen wir unserer Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen, vom Besteller gesetzten Frist nach, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Im Falle nur unerheblicher Mängel ist das Rücktrittsrecht des Bestellers jedoch ausgeschlossen. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz statt der Leistung, verbleibt der Liefergegenstand grundsätzlich bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich in diesem Falle auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Ein entgangener Gewinn wird in keinem Fall ersetzt.
Auf Schadensersatz neben der Leistung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Haftung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von derzeit 1 Mio. € in der Sachversicherung und 100-tausend € in der Vermögensschadenhaftpflicht begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzliche Bestimmungen auf Schadensersatz im Falle einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht); in diesem Falle ist wiederum die Schadensersatzhaftung auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von 1 Mio. € in der Sachversicherung und 100-tausend € in der Vermögensschadenhaftpflicht begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt; das gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit vorstehend nicht etwas abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Eine Abkehr von den gesetzlichen Beweislastregeln ist mit vorstehenden Klauseln nicht bezweckt.
f) Gesetzliche Regressansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgeht.
a) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Regelungen (Vgl. Nr. 9 e).) vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß den §§ 823 ff. BGB.
b) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenshaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
a) Erfüllungsort für den gesamten Vertragsinhalt ist in Delligsen.
b) Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Delligsen ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind berechtigt, dem Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
c) Daten des Bestellers werden im Sinne des Datenschutzgesetzes bearbeitet.
d) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausgeschlossen.
e) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Regelung gilt das Gesetz.